WIRTSCHAFTSERMITTLUNGEN

In der Wahrnehmung vieler Mitarbeiter sind es lediglich Kavaliersdelikte, die Betrügereien, die irgendwie jeder zu begehen scheint. Einzelne Mitarbeiter rechnen zu hohe Spesen ab oder begehen mitunter sogar Sabotagehandlungen. Man lässt sich krankschreiben und ist währenddessen für die Konkurrenz tätig. Solche und ähnliche Betrügereien fügen dem Betrieb echte und zum Teil existenzbedrohende Schäden zu. Die Mitbewerber sind daran interessiert, sich durch Betriebsspionage technologische Lösungen, Patente oder sonstige Firmeninterna anzueignen, um Zeit und damit Kosten für eigene Ideen und Entwicklungen zu sparen. Unternehmen werden erpresst, bedroht oder genötigt.

Da wird der Ruf nach Wirtschaftsermittlungen von Jahr zu Jahr lauter. Zu den Wirtschaftsermittlungen zählen dabei Nachforschungen bei Diebstählen, Sabotageakten, Betriebsgeheimnisverrat, Abrechnungsbetrug, Lauschangriffe und ähnliches mehr. Rein prophylaktisch werden Bewerber überprüft, die Mitarbeiter werden bei Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit observiert, Ermittlungen werden bei Patent- und Wettbewerbsverletzungen eingeleitet. Zu den Wirtschaftsermittlungen gehören allgemeine kriminalistische Aufklärungsarbeiten, Spurensicherung und die klassische Betriebseinschleusung. Nicht immer möchten Unternehmen betriebsinterne Sachverhalte von der Justiz und somit öffentlich klären lassen.

Die durch die Arbeit unserer Wirtschaftsdetektive erbrachten Beweise ermöglichen häufig eine außergerichtliche Einigung mit dem illegal handelnden Arbeitnehmer. Sie können sich auf unsere Verschwiegenheit und diskrete Handlungsweise verlassen. Was unter Wirtschaftsstrafsachen im Einzelnen zu verstehen ist definiert sich über den § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für bestimmte Delikte sind zu deren strafrechtlicher Beurteilung auch besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich: Insolvenzvergehen nach der InsO, Bankrottstraftaten §§ 283 ff. StGB, Lieferantenbetrug § 263 StGB, Betrügerische Finanzvermittlungen §§ 263, 264a StGB, Subventionsbetrug § 264 StGB, Untreuehandlungen § 266 StGB, Geldwäsche § 261 StGB, Steuerhinterziehungen nach der AO, die “illegale Beschäftigung” nach AÜG, SGB III und AentG, Delikte des Wettbewerbsrechtes (UWG), Straftaten im Zusammenhang mit dem Markenrecht (MarkenG) und urheberrechtlich relevante Straftaten (UrhG).

Wenn Ihnen zu diesen Punkten Dinge aus dem eigenen Betrieb aufgefallen sind, dann zögern Sie nicht, unsere Detektive anzurufen und einen ersten unverbindlichen Termin auszumachen. Wir nehmen die Fakten auf und analysieren die Situation, um dann gezielt zu recherchieren und eine lückenlose gerichtlich verwertbare Beweiskette aufzubauen. Wir stehen jederzeit zur Verfügung.

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Die LB Detektive GmbH macht darauf aufmerksam, dass es sich bei den im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten nicht um Niederlassungen handelt, sondern um für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte. In den genannten Städten werden keine Büros unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich ereignet. Die Namen und Orte von Handlungen, bzw. beteiligten Personen oder Unternehmen wurden geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären. Dieser Hinweis ist als ständiger Teil unseres Webeauftrittes zu verstehen.

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