Mit einem blauen Auge ist ein Augsburger Professor bei einem Prozess im März davongekommen. Er wurde zwar wegen Bestechlichkeit nach § 332 STGB (Strafgesetzbuch) zu zehn Monaten Haft auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 8000 Euro verurteilt. In einem weiteren Anklagepunkt („versuchte Nötigung in einem besonders schweren Fall“) wurde er jedoch freigesprochen. Da das Urteil unterhalb der Grenze von 12 Monaten lag, wird er seinen Beamtenstatus sowie seinen Job an der Universität Augsburg behalten, sollte das Urteil rechtskräftig werden.

Der verheiratete Professor für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Augsburg versprach einer aus der Ukraine stammenden Studentin, nochmals über deren Noten nachdenken zu wollen, sollte sie ihm „gewisse Gegenleistungen“ dafür anbieten. Die 34jährige Ukrainerin zeigte jedoch sehr viel Zivilcourage und zeigte den Augsburger Professor an, obwohl ihr bei einem Durchfallen die Ausweisung aus Deutschland drohte. Zuvor hatte sie dem Professor, der ihr vor der mündlichen Prüfung mitteilte, dass sie wohl durchfliegen würde, 5000 Euro angeboten, um doch zu bestehen. An dem Geld war er jedoch nicht interessiert, für ihn gab es nur eine Gegenleistung: Sex!

In einem zweiten Gespräch war die 34jährige mit versteckter Kamera und verstecktem Mikrofon ausgerüstet. Wieder verlangte der Augsburger Professor Sex, welches die Ukrainerin jedoch erneut kategorisch ausschloss. Nun setzte die Studentin alles auf eine Karte: sie erreichte ein drittes Gespräch mit dem Professor. Zu diesem Gespräch hatte sie jedoch die Mitschnitte sowie einen hinzugezogenen Privatdetektiv mitgebracht. Dieser setzte nun den Professor unter Druck. Das war zu viel für den Professor und er informierte den Dekan der Augsburger Universität.
Die Studentin legte übrigens die mündliche Prüfung bei einem anderen Professor mit der Note 1,3 ab! Ihre Freude wird sich jedoch in Grenzen halten, muss sich doch wegen der angebotenen 5000 Euro und der anschließenden Drohung nun selbst vor Gericht wegen Bestechung und versuchter Nötigung verantworten. Der Privatdetektiv im Übrigen wird trotz vermuteter Mittäterschaft nicht belangt werden, wurde er doch bereits in einem anderen deutlich schwerwiegenderen Verfahren verurteilt.

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