Krank zu werden bedeutet für Selbstständige ein großes finanzielles Risiko. Während sich Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Erkrankung auf die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers verlassen und sich voll und ganz auf ihre Genesung konzentrieren können, gibt es für Selbstständige keinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.
Viele Selbstständige entscheiden sich deshalb dazu, eine private Krankenversicherung mit einem Krankentagegeld abzuschließen. Diese ersetzt je nach abgeschlossenen Bedingungen nach einer oder mehreren Wochen den Verdienstausfall und sorgt dadurch für mehr Sicherheit.
Teure Versicherungen wecken kriminelle Energie
Eine Krankentagegeldversicherung für Selbstständige ist ein teures Unterfangen. Mit jedem Tag, um den sie früher greift, steigen die monatlichen Kosten exponentiell an. Viele Selbstständige ärgern sich über diese hohe Kosten, die wie eine Geldverschwendung wirken, solange sie die Leistungen nicht beanspruchen können, also nicht über einen längeren Zeitraum hinweg krank sind.
Schon so mancher Selbstständige ist deshalb auf den Gedanken gekommen, sich wenigstens einen kleinen Teil des eingezahlten Geldes „zurückzuholen“ und eine Krankheit zu simulieren. Liegt jedoch der Versicherungsfall nicht tatsächlich vor, bewegen sie sich damit schnell im Bereich eines strafbaren Versicherungsbetrugs.
Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen ist meist keine große Schwierigkeit. Spätestens seit psychologische Krankheitsbilder wie der Burnout sich immer stärker verbreiten, ist mit gespielten Grippesymptomen, die jeder Arzt leicht durchschaut, Schluss. Bei der privaten Krankenversicherung müssen die Versicherten im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenversicherungen nach einer allgemeinen Information über die Arbeitsunfähigkeit ein sogenanntes Pendelattest ausfüllen. In diesem Formular hält der Arzt fest, von wann bis wann die Arbeitsunfähigkeit andauerte und welche Erkrankung vorlag. Der Versicherer setzt diese Informationen dann in Bezug auf die Tätigkeit des Versicherten und stellt so fest, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Es ist bei Selbstständigen also nicht damit getan, sich einen „gelben Schein“ zu holen, sie müssen sich erklären. Die Tatsache, dass es dennoch immer wieder Versicherungsbetrügereien beim Krankentagegeld gibt, zeigt bereits die hohe kriminelle Energie und Kreativität, mit der die Versicherten oft vorgehen.
Gefälschte Belege: Leistungen erschleichen
Immer wieder werden private Krankenversicherer zudem mit Fällen konfrontiert, in denen gefälschte Belege eingereicht werden, beispielsweise mit Leistungen, die überhaupt nicht in Anspruch genommen wurden oder mit gefälschten (höheren) Rechnungsbeträgen. Dank moderner Drucktechnik ist dies meist sogar denkbar einfach und sehr realistisch möglich.
Nachweis schwer zu führen
Für die Versicherer ist es oft schwer, ein solches Fehlverhalten der Versicherten festzustellen. Im Regelfall kennen sie die Versicherten nicht persönlich und können nicht beurteilen, ob diese wirklich krank sind und ihrer Tätigkeit überhaupt nicht mehr nachgehen können. Solange der behandelnde Arzt mitspielt und das Pendelattest im Sinne des Blaumachers ausfüllt, hat er beste Chancen, mit seinem Betrug durchzukommen.
Besonders makaber werden die Fälle, wenn Selbstständige während ihrer vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht Krankentagegeld kassieren und gleichzeitig auch noch weiterarbeiten. So sahnen sie doppelt ab und der Betrug wirkt umso schwerwiegender.
Ohne konkrete Überprüfungen wird es für den Versicherer schwer, den Betrug nachzuweisen. Ergibt sich jedoch ein konkreter Verdacht, kann es sinnvoll sein, eine Detektei mit der Aufklärung des Falls zu beauftragen. Häufig können die Detektive schon nach einer kurzen Observation des vermeintlich Erkrankten feststellen, ob dieser tatsächlich zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist oder ob er vielleicht doch seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, um Verluste ausgleichen zu können. Selbst wenn Selbstständige nur in den Betrieb fahren, um Büroarbeit zu erledigen oder andere Mitarbeiter zu überwachen, gelten sie nicht als voll arbeitsunfähig. Mit den entsprechenden Beweisen kann der Versicherer die Zahlungen einstellen und bei Bedarf aufgrund des Betrugs auch rechtlich gegen den Versicherten vorgehen. Die gesicherten Beweise halten bei professionellen Detekteien ohne Schwierigkeiten der gerichtlichen Überprüfung stand.
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